Verordnung
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Art. 114 Prüfung und Anzeige
(Art. 116 und 117 FinfraG) 1 Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a–e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten. 2 Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung. 3 Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR)47 hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728b Absatz 1 OR fest. 4 Die Revisionsstelle nach Artikel 727a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung. 5 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse. 6 Hat die geprüfte Gesellschaft während der Prüfperiode keine Derivatgeschäfte getätigt und stehen an deren Ende auch keine aus, so kann die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 unterbleiben. 7 Die Revisionsstelle meldet die Verstösse dem EFD, wenn die Gesellschaft die Verstösse nach Absatz 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt oder wenn sich diese wiederholen. 47 SR 220 |