Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 118 Gebühren für andere Entscheide

(Art. 126 Abs. 5 Fin­fraG)

1 Die Über­nah­me­kom­mis­si­on er­hebt auch ei­ne Ge­bühr, wenn sie in an­de­ren Über­nah­me­sa­chen ent­schei­det, ins­be­son­de­re über das Be­ste­hen ei­ner An­ge­bots­pflicht. Sie kann auch für die Prü­fung von Aus­kunft­s­er­su­chen ei­ne Ge­bühr er­he­ben.

2 Die Ge­bühr be­trägt je nach Um­fang und Schwie­rig­keit des Fal­les bis zu 50 000 Fran­ken.

3 Falls die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler ein An­ge­bot un­ter­brei­tet, nach­dem ein Aus­schuss ent­schie­den hat, so kann die Über­nah­me­kom­mis­si­on die­se Ge­bühr von der in Ar­ti­kel 117 vor­ge­se­he­nen Ge­bühr in Ab­zug brin­gen.

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