Verordnung
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Art. 14 Geschäftskontinuität
(Art. 13 FinfraG) 1 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere:
2 Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse festlegt. 3 Sie legt Optionen für die Wiederherstellung der betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse fest. 4 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen. |