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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 2Begriffe
(Art. 2 Bst. b und c FinfraG)
1 Effekten gelten als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet, wenn sie in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.2
2 Als Derivate gelten Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird namentlich von:
a.
Vermögenswerten wie Aktien, Obligationen, Rohstoffen und Edelmetallen;
b.
Referenzwerten wie Währungen, Zinsen und Indizes.
3 Nicht als Derivate gelten:
a.
Kassageschäfte;
b.
Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas, die:
1.
auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden,
2.
physisch geliefert werden müssen, und
3.
nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können;
c.
Derivatgeschäfte mit Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die nur bei einem Ausfall oder einem anderen Beendigungsereignis bar abgerechnet werden.
4 Als Kassageschäfte gelten Geschäfte, die unmittelbar oder nach Ablauf der aufgeschobenen Abwicklungsfrist innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt werden. Ebenfalls als Kassageschäfte gelten:
a.
Geschäfte, die innerhalb der für das Währungspaar marktüblichen längeren Abwicklungsfrist abgewickelt werden;
b.
Käufe oder Verkäufe von Effekten unabhängig von ihrer Währung, die innerhalb der marktüblichen oder regulatorisch vorgeschriebenen Abwicklungsfrist bezahlt werden;
c.
Geschäfte, die kontinuierlich verlängert werden, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine Verlängerung unter den Parteien üblich wäre.
2 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).