Verordnung
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Art. 24 Regulierungs- und Überwachungsorganisation
(Art. 27 FinfraG) 1 Eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation umfasst insbesondere folgende Stellen:
2 Die Stelle, welche die Regulierungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnimmt, muss von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie mehrheitlich von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie ist organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.10 2bis Die Stelle, welche die Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnimmt, muss von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie ist organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.11 3 Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten sowie Anlegerinnen und Anleger angemessen vertreten sein. 4 Der Handelsplatz legt die Aufgaben und Kompetenzen der Stellen sowie die Vertretung der Emittenten und der Anlegerinnen und Anleger im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, in seinen Reglementen fest. 9 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 10 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 11 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |