Verordnung
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Art. 35 Beschwerdeinstanz
(Art. 37 Abs. 1–3 FinfraG) 1 Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. 2 Die Mitglieder dürfen weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel angehören noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen, das zu Interessenkonflikten führt. 3 Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200514. 4 Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Beschwerdeinstanz. 14 SR 173.110 |