Verordnung
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Art. 36 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
(Art. 38 FinfraG) 1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen sämtliche bei ihnen eingegangenen Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten auf. 2 Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden. 4 Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind. |