Verordnung
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Art. 40 Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. 45 FinfraG) Der Betreiber eines organisierten Handelssystems legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme nach Artikel 30 Absätze 2–4 zu verfügen. |