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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 42Vorhandelstransparenz
(Art. 46 Abs. 2 und 3 FinfraG)
1 Beim multilateralen Handel sowie beim bilateralen Handel, bei dem ein liquider Markt gegeben ist, gelten die Artikel 27 und 29 sinngemäss.
2 Beim bilateralen Handel, bei dem kein liquider Markt gegeben ist, genügen Kursofferten auf Anfrage.