Verordnung
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Art. 43 Nachhandelstransparenz für Effekten
(Art. 46 Abs. 1 und 2 FinfraG) 1 Beim multilateralen Handel gelten die Artikel 28 Absätze 1 und 4 sowie 29 sinngemäss. 2 Beim bilateralen Handel genügt eine aggregierte Publikation am Ende eines Handelstages. |