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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 45Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische Systeme
(Art. 8, 13 und 14 FinfraG)
1 Die zentrale Gegenpartei hat ein Risikokomitee einzurichten, dem Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmer, der indirekten Teilnehmer sowie des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören. Dieses berät die zentrale Gegenpartei in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei auswirken können.
2 Die zentrale Gegenpartei hat Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vorzusehen, damit ihre Systeme im Falle einer Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten können.