Verordnung
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Art. 48 Eigenmittel
(Art. 51 FinfraG) 1 Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-eigenmittel) nach Artikel 42 ERV17 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.18 2 Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c FinfraG betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV. 3 Die zentrale Gegenpartei hält weitere Eigenmittel, um die Kosten für eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Restrukturierung zu decken. Bei systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien müssen diese ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken. 4 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 zulassen oder Verschärfungen anordnen. 5 Die zentrale Gegenpartei hat über einen Plan zu verfügen, der darstellt, wie weitere Eigenmittel beschafft werden sollen, falls ihre Eigenmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1–4 nicht mehr genügen. Der Plan ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen. 6 Unterschreiten ihre Eigenmittel 110 Prozent der Anforderungen nach den Absätzen 1–4, so unterrichtet die zentrale Gegenpartei umgehend die FINMA und ihre Prüfgesellschaft und übermittelt der FINMA einen Plan, der darstellt, wie die Grenze wieder eingehalten werden kann. 17 SR 952.03 18 Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725). |