Verordnung
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Art. 55 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen
(Art. 65 FinfraG) Der Zentralverwahrer ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist. |