Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 55 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen

(Art. 65 Fin­fraG)

Der Zen­tral­ver­wah­rer er­mög­licht den Teil­neh­mern, ih­re Er­fül­lungs­ri­si­ken zu ver­mei­den, in­dem er si­cher­stellt, dass die Ab­wick­lung der einen Ver­pflich­tung nur dann er­folgt, wenn auch die Ab­wick­lung der an­de­ren Ver­pflich­tung si­cher­ge­stellt ist.

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