Verordnung
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Art. 56 Eigenmittel
(Art. 66 FinfraG) 1 Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-eigenmittel) nach Artikel 42 ERV20 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.21 2 Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3–6 sinngemäss. 20 SR 952.03 21 Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725). |