Verordnung
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Art. 58b Gewerbsmässigkeit
(Art. 73a Abs. 2 FinfraG) 1 Ein DLT-Handelssystem übt seine Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn es:
2 Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, so muss das DLT-Handelssystem dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. Es muss ihr innerhalb von 60 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einreichen. 3 Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch die einem DLT-Handelssystem vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben. |