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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 58cGeltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen
(Art. 73b FinfraG)
1 Für DLT-Handelssysteme gelten die Artikel 24–32 und 35 sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
2 Anstelle der Möglichkeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen, muss ein DLT-Handelssystem über einen Mechanismus verfügen, der wirtschaftlich vergleichbar wirkt.