Verordnung
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Art. 58d Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(Art. 73c Abs. 3 FinfraG) 1 Die privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind von der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 FinfraG und der Meldepflicht nach Artikel 39 FinfraG ausgenommen. 2 Für die übrigen Teilnehmer gelten die Artikel 36 und 37 dieser Verordnung sinngemäss. |