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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 58hMeldungen zu Transaktionen
(Art. 73d FinfraG)
1 Das DLT-Handelssystem überwacht alle auf seinen Systemen getätigten Transaktionen mit zugelassenen DLT-Effekten. Es meldet diese Transaktionen kostenlos sämtlichen bewilligten DLT-Handelssystemen.
2 Beziehen sich die am DLT-Handelssystem zugelassenen DLT-Effekten auf Effekten, die auch an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, so meldet das DLT-Handelssystem dem entsprechenden Handelsplatz kostenlos sämtliche Transaktionen mit diesen DLT-Effekten.
3 Die Handelsplätze und DLT-Handelssysteme verwenden diese Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Handelsüberwachung.
4 Die FINMA kann die Einzelheiten dieser Meldungen regeln.