Verordnung
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Art. 58i Informationspflichten
(Art. 73e Abs. 1 FinfraG) 1 DLT-Handelssysteme mit privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmern stellen diesen für jede am DLT-Handelssystem zugelassene DLT-Effekte gegebenenfalls den zugehörigen Prospekt oder das Basisinformationsblatt zur Verfügung. 2 Sie informieren diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer über folgende Aspekte des verteilten elektronischen Registers der betreffenden DLT-Effekten:
3 Sie veröffentlichen zudem umgehend Informationen zu den am DLT-Handelssystem getätigten Abschlüssen mit weiteren Vermögenswerten, insbesondere den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse. |