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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 58iInformationspflichten
(Art. 73e Abs. 1 FinfraG)
1 DLT-Handelssysteme mit privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmern stellen diesen für jede am DLT-Handelssystem zugelassene DLT-Effekte gegebenenfalls den zugehörigen Prospekt oder das Basisinformationsblatt zur Verfügung.
2 Sie informieren diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer über folgende Aspekte des verteilten elektronischen Registers der betreffenden DLT-Effekten:
3 Sie veröffentlichen zudem umgehend Informationen zu den am DLT-Handelssystem getätigten Abschlüssen mit weiteren Vermögenswerten, insbesondere den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse.