Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 60 Datenaufbewahrung

(Art. 75 Fin­fraG)

1 Das Trans­ak­ti­ons­re­gis­ter muss die ge­mel­de­ten Da­ten:

a.
um­ge­hend und voll­stän­dig re­gis­trie­ren;
b.
so­wohl on- als auch off­li­ne spei­chern;
c.
in an­ge­mes­se­ner An­zahl ko­pie­ren.

2 Es zeich­net sämt­li­che Än­de­run­gen der ge­mel­de­ten Da­ten auf. Da­bei gibt es an:

a.
auf wes­sen An­trag die Än­de­rung vor­ge­nom­men wird;
b.
die Grün­de für die Än­de­rung;
c.
den Zeit­punkt der Än­de­rung;
d.
ei­ne ein­deu­ti­ge Um­schrei­bung der Än­de­rung.

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