Verordnung
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Art. 65 Datenübermittlung an Private
(Art. 79 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
2 Aufgrund der übermittelten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine andere Vertragspartei zu ziehen. |