Verordnung
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Art. 7 Ort der Leitung
(Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht. 2 Die mit der Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können. |