Verordnung
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Art. 75 Aufschub der Beendigung von Verträgen
(Art. 92 FinfraG) 1 Aufgeschoben werden können insbesondere:
2 Die Finanzmarktinfrastruktur stellt sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30a BankG anerkennt. |