Art. 89 Durchschnittsbruttoposition
(Art. 100 FinfraG) Bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition der ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte gelten folgende Regeln: - a.
- Es werden die bei der Berechnung aktuellen Wechselkurse verwendet.
- b.
- Positionen aus OTC-Derivatgeschäften werden eingerechnet, auch wenn sie freiwillig zentral abgerechnet werden.
- c.
- Positionen von vollkonsolidierten Gruppengesellschaften, einschliesslich derjenigen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, werden unabhängig vom Sitz der Muttergesellschaft einberechnet, wenn diese Gruppengesellschaften in der Schweiz als Finanzielle oder Nichtfinanzielle Gegenpartei gelten würden.
- d.
- Anpassungen des Nennbetrags während der Laufzeit werden einberechnet, wenn sie vertraglich bereits bei Beginn der Transaktion vorgesehen sind.
- e.
- Die einem Absicherungsgeschäft einer Nichtfinanziellen Gegenpartei in der Kette nachfolgenden Geschäfte gelten ebenfalls als Absicherungsgeschäfte.
- f.
- Eine Verrechnung ist bei entgegengesetzten Positionen in Derivaten erlaubt, die sich auf die gleichen Basisinstrumente beziehen, auf dieselbe Währung lauten und den gleichen Fälligkeitstermin haben. Dabei müssen die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Positionen, die fixen Zinssätze und die Zinsfestsetzungstermine identisch sein.
- g.
- Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden nicht einberechnet.
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