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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 94Pflichten
(Art. 107–111 FinfraG)
1 Die Risikominderungspflichten finden nur bei Derivatgeschäften unter Unternehmen Anwendung.
2 Bestimmt die FINMA, dass ein Derivatgeschäft nicht mehr von der Abrechnungspflicht erfasst sein soll, so gibt sie dies den Gegenparteien rechtzeitig bekannt und räumt ihnen eine angemessene Frist für die notwendigen Anpassungen ein.