Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 95 Bestätigung der Vertragsbedingungen

(Art. 108 Bst. a Fin­fraG)

1 Die Ver­trags­be­din­gun­gen müs­sen spä­tes­tens am über­nächs­ten Ge­schäfts­tag nach dem Ab­schluss des OTC-De­ri­vat­ge­schäfts ge­gen­sei­tig be­stä­tigt wer­den.

2 Nach 16 Uhr ab­ge­schlos­se­ne OTC-De­ri­vat­ge­schäf­te sind spä­tes­tens am drit­ten Ge­schäfts­tag nach Ab­schluss zu be­stä­ti­gen.

3 Für kom­ple­xe Trans­ak­tio­nen und für klei­ne Ge­gen­par­tei­en ver­län­gern sich die Fris­ten um einen Ge­schäfts­tag.

4 Die Ge­gen­par­tei­en kön­nen ver­ein­ba­ren, dass ein OTC-De­ri­vat­ge­schäft auch dann als be­stä­tigt gilt, wenn ei­ne von ih­nen auf die Be­stä­ti­gung hin kei­nen Wi­der­spruch er­hebt.

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