Verordnung
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Art. 97 Streitbeilegung
(Art. 108 Bst. c FinfraG) 1 Gerichtsstand und anwendbares Recht bei allfälligen Streitigkeiten sind spätestens bei Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren. 2 In der Vereinbarung sind Verfahren festzulegen:
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