Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 97 Streitbeilegung

(Art. 108 Bst. c Fin­fraG)

1 Ge­richts­stand und an­wend­ba­res Recht bei all­fäl­li­gen Strei­tig­kei­ten sind spä­tes­tens bei Ab­schluss ei­nes OTC-De­ri­vat­ge­schäfts zu ver­ein­ba­ren.

2 In der Ver­ein­ba­rung sind Ver­fah­ren fest­zu­le­gen:

a.
zur Fest­stel­lung, Auf­zeich­nung und Über­wa­chung von Strei­tig­kei­ten im Zu­sam­men­hang mit der An­er­ken­nung oder Be­wer­tung des Ge­schäfts und dem Aus­tausch von Si­cher­hei­ten zwi­schen den Ge­gen­par­tei­en; die Auf­zeich­nung hat da­bei min­des­tens den Zeit­raum, über den die Strei­tig­keit be­steht, die Ge­gen­par­tei und den strit­ti­gen Be­trag zu er­fas­sen;
b.
zur zü­gi­gen Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten und zu ei­nem spe­zi­el­len Pro­zess für die­je­ni­gen Strei­tig­kei­ten, die nicht in­ner­halb von fünf Ge­schäfts­ta­gen bei­ge­legt wer­den.

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