Verordnung
|
Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten 29
(Art. 110 FinfraG) 1 Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:
2 Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als 8 Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt. 3 Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). |