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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 108Beginn der Pflicht
(Art. 112 FinfraG)
Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht:
a.
nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
b.
nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte:
1.
die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien neu abschliessen, oder
2.
die übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
c.
nach Ablauf von 12 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.