Verordnung
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Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG) 1 Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Sie kann auch für die Prüfung von Auskunftsersuchen eine Gebühr erheben. 2 Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken. 3 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in Artikel 117 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen. |