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Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 119 Gebührenvorschuss

(Art. 126 Abs. 5 Fin­fraG)

Die Über­nah­me­kom­mis­si­on kann von je­der Par­tei einen Vor­schuss in der Hö­he der vor­aus­sicht­li­chen Ge­bühr ver­lan­gen.