Art. 12 Wesentliche Dienstleistungen
(Art. 11 Abs. 1 FinfraG) 1 Als wesentlich gelten die für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendigen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht und Compliance. 2 Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch: - a.
- bei Handelsplätzen:
- 1.
- sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
- 2.
- das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
- b.
- bei zentralen Gegenparteien:
- 1.
- der schuldrechtliche Eintritt in Effektengeschäfte oder in andere Kontrakte über Finanzinstrumente zwischen zwei Teilnehmern oder zwischen einem Teilnehmer und einer anderen zentralen Gegenpartei,
- 2.
- die Bereitstellung von Mechanismen zur Planung und Absicherung von Ausfällen von Teilnehmern oder von interoperabel verbundenen zentralen Gegenparteien, zur Segregierung von Positionen der indirekten Teilnehmer und Kunden von Teilnehmern sowie zur Übertragung von Positionen auf andere Teilnehmer;
- c.
- bei Zentralverwahrern:
- 1.
- der Betrieb einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems,
- 2.
- das erstmalige Verbuchen von Effekten in einem Effektenkonto,
- 3.
- die Bestandesabstimmung;
- d.
- bei Transaktionsregistern:
- 1.
- die Sammlung, Verwaltung und Verwahrung der gemeldeten Daten,
- 2.
- die Veröffentlichung von gemeldeten Daten,
- 3.
- die Gewährung des Zugangs zu gemeldeten Daten;
- e.
- bei Zahlungssystemen:
- 1.
- die Entgegennahme und Ausführung von Zahlungsaufträgen der Teilnehmer,
- 2.
- das Führen von Verrechnungskonten;
- f.3
- bei Handelssystemen für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystemen), die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
- 1.
- sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
- 2.
- das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
- g.4
- bei DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
- 1.
- die Dienstleistungen nach Buchstabe f,
- 2.
- die zentrale Verwahrung von DLT-Effekten oder die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften mit DLT-Effekten,
- 3.
- das erstmalige Verbuchen von DLT-Effekten in einem Effektenkonto,
- 4.
- die Bestandesabstimmung.
3 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 4 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
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