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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 124Black-out-Perioden
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
1 Artikel 123 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird:
a.
während der Emittent die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt;
b.
während zehn Börsentagen vor der öffentlichen Bekanntgabe von Finanzergebnissen; oder
c.
mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses.
2 Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:
a.
ein Wertpapierhaus, der vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und seine Entscheide ohne Beeinflussung durch den Emittenten innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft;
b.
eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich beim Emittenten um ein Wertpapierhaus handelt.
3 Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rückkaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter innerhalb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.