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Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 124 Black-out-Perioden

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 Fin­fraG)

1 Ar­ti­kel 123 Ab­sät­ze 1 und 2 fin­den kei­ne An­wen­dung auf den Rück­kauf ei­ge­ner Be­tei­li­gungs­pa­pie­re, wenn das Rück­kauf­pro­gramm an­ge­kün­digt oder der Rück­kauf ei­ge­ner Be­tei­li­gungs­pa­pie­re vor­ge­nom­men wird:

a.
wäh­rend der Emit­tent die Be­kannt­ga­be ei­ner kurs­re­le­van­ten Tat­sa­che ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen der Bör­se auf­schiebt;
b.
wäh­rend zehn Bör­sen­ta­gen vor der öf­fent­li­chen Be­kannt­ga­be von Fi­nan­z­er­geb­nis­sen; oder
c.
mehr als neun Mo­na­te nach dem Stich­tag des letz­ten ver­öf­fent­lich­ten kon­so­li­dier­ten Ab­schlus­ses.

2 Vor­be­hal­ten bleibt der Rück­kauf zum Markt­preis durch:

a.
ein Wert­pa­pier­haus, der vor der Er­öff­nung des Rück­kauf­pro­gramms be­auf­tragt wur­de und sei­ne Ent­schei­de oh­ne Be­ein­flus­sung durch den Emit­ten­ten in­ner­halb der von die­ser vor­ge­ge­be­nen Pa­ra­me­ter trifft;
b.
ei­ne Han­dels­ein­heit, die mit In­for­ma­ti­ons­bar­rie­ren ge­schützt wird, so­fern es sich beim Emit­ten­ten um ein Wert­pa­pier­haus han­delt.

3 Die Pa­ra­me­ter ge­mä­ss Ab­satz 2 Buch­sta­be a müs­sen vor der Ver­öf­fent­li­chung des Rück­kau­f­an­ge­bots fest­ge­legt wor­den sein und kön­nen wäh­rend der Dau­er des Rück­kauf­pro­gramms ein­mal im Mo­nat an­ge­passt wer­den. Wer­den die Pa­ra­me­ter in­ner­halb ei­ner der Fris­ten nach Ab­satz 1 fest­ge­legt oder an­ge­passt, so darf der Rück­kauf erst nach ei­ner War­te­frist von 90 Ta­gen vor­ge­nom­men wer­den.