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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 126Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren, und die unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn:48
a.
sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte getätigt werden;
b.
sie höchstens zum Emissionspreis oder, beim Handel mit Bezugs- oder Wandelrechten, höchstens zum Marktpreis getätigt werden;
c.
die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens getätigt werden können, und das für ihre Tätigung zuständige Wertpapierhaus vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden;
sie dem Handelsplatz oder dem DLT-Handelssystem spätestens am fünften Handelstag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Handelstag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und
der Emittent die Öffentlichkeit spätestens am fünften Handelstag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung sowie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert.
48 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
49 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
50 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).