Verordnung
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Art. 16 Auslandgeschäft
(Art. 17 FinfraG) 1 Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
2 Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden:
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