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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 16Auslandgeschäft
(Art. 17 FinfraG)
1 Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
a.
einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
b.
die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
c.
die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
d.
die Prüfgesellschaft;
e.
die Aufsichtsbehörde im Gastland.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden:
a.
die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
b.
jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
c.
einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
d.
einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.