Art. 21 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
(Art. 24 Abs. 1 FinfraG) Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur können insbesondere umfassen: - a.
- strukturelle Verbesserung und Entflechtung durch:
- 1.
- Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (business-aligned legal entities),
- 2.
- Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten,
- 3.
- Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,
- 4.
- Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;
- b.
- finanzielle Entflechtung zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:
- 1.
- Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene,
- 2.
- Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe,
- 3.
- Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;
- c.
- operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch:
- 1.
- Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln,
- 2.
- Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung,
- 3.
- Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.
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