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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 28Nachhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 2 und 3 Bst. b FinfraG)
1 Der Handelsplatz veröffentlicht die Informationen zur Nachhandelstransparenz über die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse gemäss seinen Reglementen.
2 Nachhandelsinformationen über Abschlüsse, die an einem Handelsplatz ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten getätigt wurden, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft getätigt wurde.
3 Absatz 1 gilt auch für Abschlüsse, die ausserhalb des Handelsplatzes getätigt werden, sofern sie während eines Handelstages an dem für die betreffende Effekte wichtigsten Markt oder während der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes getätigt werden. Andernfalls sind die Informationen unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes oder spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt dieser Effekte zu veröffentlichen.
4 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen eine spätere Veröffentlichung vorsehen bei:
a.
Geschäften mit grossem Volumen nach Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d;
b.
Geschäften:
1.
die über einen für die Effekte typischen Umfang hinausgehen,
2.
bei denen ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und
3.
bei denen berücksichtigt wird, ob es sich bei den Vertragsparteien um Klein- oder Grossanleger handelt;
c.
Geschäften mit Effekten, für die kein liquider Markt besteht.