Verordnung
|
Art. 37 Meldepflicht der Teilnehmer
(Art. 39 FinfraG) 1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer melden sämtliche von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden. 4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden. 15 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |