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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 37Meldepflicht der Teilnehmer
(Art. 39 FinfraG)
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer melden sämtliche von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
a.
die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b.
Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;
c.
der Kurs; und
d.
Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
a.
Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:
1.
sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses15 oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2.
die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b.
Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
15 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.