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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 51Übertragbarkeit
(Art. 55 FinfraG)
1 Die Übertragbarkeit ist sichergestellt, wenn:
a.
die Übertragung gemäss den massgeblichen Rechtsordnungen durchsetzbar ist; und
b.
der andere Teilnehmer gegenüber dem indirekten Teilnehmer verpflichtet ist, dessen Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen zu übernehmen.
2 Kann eine Übertragung innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist nicht stattfinden, so kann die zentrale Gegenpartei alle nach ihren Regeln vorgesehenen Vorkehrungen treffen, um die Risiken in Bezug auf die betroffenen Positionen aktiv zu verwalten, inklusive der Liquidation der Vermögenswerte und Sicherheiten des ausfallenden Teilnehmers, die dieser für Rechnung eines indirekten Teilnehmers oder seiner Kundinnen und Kunden hält.