Verordnung
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Art. 57 Risikoverteilung
(Art. 66 FinfraG) Der Zentralverwahrer überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV22. |