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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 58Liquidität
(Art. 67 FinfraG)
1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten:
a.
Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
b.
Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen;
c.
vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
d.
die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen;
e.
die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.
2 Der Zentralverwahrer prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 67 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet er auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Er diversifiziert seine Liquiditätsgeber.
3 Die Anlagestrategie des Zentralverwahrers muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Er hat Klumpenrisiken zu vermeiden.