Verordnung
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Art. 58c Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen
(Art. 73b FinfraG) 1 Für DLT-Handelssysteme gelten die Artikel 24–32 und 35 sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt. 2 Anstelle der Möglichkeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen, muss ein DLT-Handelssystem über einen Mechanismus verfügen, der wirtschaftlich vergleichbar wirkt. |