Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 58eZulassung und Ausschluss von Teilnehmern
(Art. 73c Abs. 4 und 5 FinfraG)
1 Das DLT-Handelssystem regelt im Reglement nach Artikel 73c Absatz 5 FinfraG, ob und welche privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmer es zulässt.
2 Diskriminierungsfreier Zugang nach Artikel 18 FinfraG ist für private Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht zwingend zu gewähren.