Verordnung
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Art. 58f Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten
(Art. 73d FinfraG) 1 Das DLT-Handelssystem regelt im Reglement nach Artikel 73d FinfraG, welche DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerte es zu seinen Dienstleistungen zulässt. Es kann die zugelassenen DLT-Effekten und Vermögenswerte im Reglement einzeln bezeichnen oder nach ihrer Art und Funktion umschreiben. 2 Lässt das DLT-Handelssystem als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate zu, so dürfen ausschliesslich Produkte ohne Zeitwert- und Hebelkomponente zum Handel zugelassen werden. 3 DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte, welche die Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199724 erheblich erschweren oder die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten, dürfen nicht zugelassen werden. Die FINMA kann diese DLT-Effekten und Vermögenswerte näher umschreiben. 4 Das DLT-Handelssystem sieht im Reglement Verfahren vor für den Entzug der Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten. 5 Die Anforderungen nach Artikel 34 gelten sinngemäss. |
