Verordnung
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Art. 58g Mindestanforderungen an die Zulassung von DLT-Effekten und regelmässige Prüfung
(Art. 73d Abs. 3 FinfraG) 1 DLT-Effekten können vom DLT-Handelssystem zugelassen werden, wenn das verteilte elektronische Register mindestens die Anforderungen nach Artikel 973d Absatz 2 OR25 erfüllt. 2 Wird das verteilte elektronische Register nicht vom betreffenden DLT-Handelssystem selbst betrieben, so prüft dieses das Register vor der Zulassung entsprechender DLT-Effekten und anschliessend regelmässig, mindestens jedoch einmal jährlich auf Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1. 3 Es informiert seine Teilnehmer über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse. |