Art. 58l Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme
(Art. 73f FinfraG) 1 Für kleine DLT-Handelssysteme gelten in Abweichung vom FinfraG und von dieser Verordnung folgende Erleichterungen: - a.
- Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz FinfraG sowie Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz dieser Verordnung ist es ausreichend, wenn die Mitglieder der Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsleitung angehören.
- b.
- Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken eines DLT-Handelssystems, so kann die FINMA ausschliesslich organisatorische Massnahmen verlangen (Art. 10 Abs. 3 FinfraG). Betreibt das DLT-Handelssystem auch ein organisiertes Handelssystem (Art. 43 FinfraG), so kann die FINMA auch zusätzliche Eigenmittel und ausreichende Liquidität verlangen.
- c.
- Die Anforderungen an die Geschäftskontinuität können auch dadurch erfüllt werden, dass bei Eintreten von Schadenereignissen der Betrieb des DLT- Handelssystems von einem anderen Bewilligungsträger übernommen wird (Art. 13 Abs. 1 FinfraG). Die Strategie und die Geschäftsauswirkungsanalyse nach Artikel 14 dieser Verordnung können vorsehen, dass der Betrieb des DLT-Handelssystems an einen Dritten übertragen wird.
- d.
- Die dem DLT-Handelssystem übertragenen Regulierungsaufgaben können auch von einer nicht unabhängigen Stelle wahrgenommen werden (Art. 27 Abs. 2 FinfraG).
- e.
- Eine unabhängige Beschwerdeinstanz ist nicht erforderlich (Art. 37 FinfraG).
- f.
- Eine interne Revision ist nicht erforderlich (Art. 8 Abs. 1 Bst. c dieser Verordnung).
2 Für kleine DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73aAbsatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten ferner in Abweichung vom FinfraG folgende Erleichterungen: - a.
- Die Anforderungen betreffend Eigenmittel gelten nicht (Art. 66 FinfraG).
- b.
- Die Anforderungen betreffend Liquidität gelten nicht (Art. 67 FinfraG).
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