Verordnung
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Art. 61 Datenveröffentlichung
(Art. 76 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:
2 Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. 3 Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen. |